Eine Verständigung des Kammerausschusses, in der ein Anwalt darauf aufmerksam gemacht wird, daß seine Übersiedlungsanzeige wegen Ablaufes der dreimonatigen Frist des § 21 RAO gegenstandslos geworden sei, ist kein Bescheid im Sinne des § 58 AVG und daher nicht durch ein Rechtsmittel anfechtbar.