Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig ist und sich sonach selbst vor Gericht oder Behörde vertritt, so hat er dieselben Pflichten des Standes zu wahren, wie wenn er für eine Partei einschreiten würde. Ein Rechtsanwalt, der zwecks Übernahme einer Rechtsanwaltskanzlei Vereinbarungen privater Natur mit einer Rechtsanwaltswitwe trifft, hat sich unter besonderer Wahrung der Standesinteressen zu benehmen und so zu verhalten, wie man es von einem Rechtsanwalt erwarten muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056292Dokumentnummer
JJR_19570226_OGH0002_000BKD00029_5600000_002