RS OGH 1957/2/26 Bkd29/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1957
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 H

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig ist und sich sonach selbst vor Gericht oder Behörde vertritt, so hat er dieselben Pflichten des Standes zu wahren, wie wenn er für eine Partei einschreiten würde. Ein Rechtsanwalt, der zwecks Übernahme einer Rechtsanwaltskanzlei Vereinbarungen privater Natur mit einer Rechtsanwaltswitwe trifft, hat sich unter besonderer Wahrung der Standesinteressen zu benehmen und so zu verhalten, wie man es von einem Rechtsanwalt erwarten muß.

Entscheidungstexte

  • Bkd 29/56
    Entscheidungstext OGH 26.02.1957 Bkd 29/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056292

Dokumentnummer

JJR_19570226_OGH0002_000BKD00029_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten