Norm
ZPO §236 BRechtssatz
Die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, in der strittigen Teilfläche Eigentumshandlungen vorzunehmen, verneint das Eigentum des Beklagten, besagt aber noch nicht, daß der Kläger Eigentümer dieser Fläche ist. Der Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung des Eigentumsrechtes kommt daher eine über das Klagebegehren hinausreichende Rechtskraftwirkung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0039670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2019