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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der GA in J, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 1998, Zl. 3/01-24.816/2- 1998, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 12. Jänner 1998 wurden die "mit Bescheid vom 07. 04. 1997, Zahl ..., bewilligten Geldleistungen ... geändert" und der beschwerdeführenden Partei vom 1. Februar 1998 bis auf weiteres näher bezeichnete Geldleistungen nach "§§ 6, 11, 12 und 29 Salzburger Sozialhilfegesetz" gewährt.
Nach der Begründung sei die Leistung der Sozialhilfe auf Grund der geänderten Sozialhilferichtsätze, Einkünfte und Ausgaben neu berechnet worden. Die Raten für ein Darlehen nach dem Hausstands-Gründungs-Förderungsgesetz 1957 hätten nicht mehr als Zahlungsverpflichtung anerkannt werden können.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung, und zwar mit dem Begehren auf weitere Bezahlung der Raten für das Darlehen nach dem Hausstands-Gründungs-Förderungsgesetz 1957; ihre "Existenz würde im Falle eines Wegfalles Ihrer Geldleistung bedroht sein".
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Wie es in der Begründung im Wesentlichen heißt, stellten offene Schulden als solche generell keinen von der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf dar und bewirkten für sich alleine keine aktuelle Notlage. Lediglich dann, wenn sich diese Schulden auch aktuell auswirkten, diese beispielsweise bereits gerichtlich eingetrieben würden oder hiedurch der Verlust der Unterkunft drohe, sei entsprechende Sozialhilfe zu gewähren. Für derart drastische Auswirkungen lägen im gegenständlichen Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte vor. Auch sei festzuhalten, dass aus in der Vergangenheit zugesprochenen Leistungen kein wie immer gearteter Anspruch auf künftige Sozialhilfeleistungen abzuleiten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach dargelegt hat, gilt ein derartiger Ausspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 97/08/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die belangte Behörde legte nur Fragmente des Bezug habenden Verwaltungsaktes vor, so insbesondere auch nicht den im erstinstanzlichen Bescheid zitierten (und nunmehr geänderten) Bescheid vom 7. April 1997. Mit diesem Bescheid scheint offenbar eine monatlich wiederkehrende Sozialhilfeleistung auf unbestimmte Zeit zuerkannt worden zu sein. Die Rechtmäßigkeit der durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid übernommene "Änderung" der Dauerleistung mit 1. Februar 1998 hängt aber nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/08/0181) davon ab, ob sich die tatsächlichen (und rechtlichen) Verhältnisse so geändert haben, dass deshalb der beschwerdeführenden Partei ab 1. Februar 1998 die ihr mit dem (offenbar) rechtskräftigen Bescheid vom 7. April 1997 zuerkannten Geldleistungen nicht mehr zustanden.
Diesbezügliche Feststellungen hat die belangte Behörde offenkundig in Verkennung der Rechtslage unterlassen, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, aus in der Vergangenheit zugesprochenen Leistungen könne kein wie immer gearteter Anspruch auf künftige Sozialhilfeleistungen abgeleitet werden. Sie scheint damit die rechtsirrige Meinung zu vertreten, eine "Änderung" (oder Einstellung) von rechtskräftig auf unbestimmte Zeit zuerkannten monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen könnten schon auf der Grundlage einer geänderten rechtlichen Beurteilung erfolgen (und nicht nur wegen einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, weil die beschwerdeführende Partei von deren Entrichtung auf Grund der Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit ist.
Wien, am 20. März 2002
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030253.X00Im RIS seit
06.06.2002