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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Dr. K in G, vertreten durch Mag. Franz Steiner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Steiermark des Arbeitsmarktservice vom 20. März 2000, Zl. LGS6/AUS/13113/00be, ABB Nr.: 1946840, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 30. Dezember 1999 bei der regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine bosnische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Aufräumerin in einer Ferialwohnung im Ausmaß von zehn Stunden monatlich.
Mit Bescheid der angeführten Behörde vom 31. Jänner 2000 wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Entscheidung der Behörde erster Instanz der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei; es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass es sich bei der beantragten Arbeitskraft um einen Flüchtling von Bosnien-Herzegowina handle, sie besitze eine Aufenthaltsbewilligung bis August 2004, ihr Ehegatte verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung, sie habe eine in Österreich geborene Tochter und müsse nur noch zwei Jahre warten, bis sie die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben könne. Ein älterer Sohn der Beschwerdeführerin habe keine Beschäftigung finden können. Zur Sicherung des Familieneinkommens sei eine Beschäftigungsbewilligung auch im Grunde des § 4 Abs. 8 AuslBG zu erteilen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. März 2000 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG ab und bestätigte den bekämpften Bescheid der regionalen Geschäftsstelle. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung vom 26. November 1999, BGBl. II Nr. 439, für das Bundesland Steiermark gemäß § 13a Z. 3 AuslBG die Höchstzahl von 11600 an beschäftigten und arbeitslosen Ausländern festgelegt. Zum letzten Statistikstichtag Ende Februar 2000 sei diese Höchstzahl mit 18681 eindeutig überschritten.
Der gemäß § 20 des Arbeitsmarktservicegesetzes eingerichtete Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet. Es sei nicht zu erkennen, dass bei der Beschäftigung einer Reinigungskraft die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. b bis e AuslBG erfüllt wären. § 4 Abs. 8 AuslBG komme schon deswegen nicht zum Tragen, weil Höchstzahlen gemäß § 13 AuslBG - und nur auf solche stelle diese Bestimmung ab -
noch niemals festgelegt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG in der im Beschwerdefall geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 lautet:
"(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13 a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn
...
3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder
b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege, notwendig ist oder
c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
d)
die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder
e)
die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 erfolgen soll."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil sich die beantragte bosnische Arbeitskraft schon seit sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalte und als sozial voll integriert anzusehen sei. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wäre schon vor Jahren möglich gewesen. Ihr keine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, würde eine krasse Ungleichbehandlung darstellen. Auch wären im Verwaltungsverfahren die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt worden.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen bestreitet er die von der belangten Behörde festgestellte Ausschöpfung der von der belangten Behörde angeführten Landeshöchstzahl nicht; diese Feststellung ist auch für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklich. Zum anderen hat er unbestritten im Verwaltungsverfahren keine Umstände vorgebracht, welche das Vorliegen eines der in § 4 Abs. 6 Z. 3 lit. a bis e AuslBG angeführten Umstände indizieren würden; nicht einmal in der Beschwerde wird Derartiges vorgebracht. Der unsubstanziierten Verfahrensrüge fehlt vor diesem rechtlichen Hintergrund die Relevanz. Auch kann der zutreffenden Auffassung der belangten Behörde, § 4 Abs. 8 AuslBG komme nur im Fall von Höchstzahlen gemäß § 13 AuslBG zum Tragen, angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung nicht entgegengetreten werden.
Der Verwaltungsgerichtshof kann den angefochtenen Bescheid - ungeachtet des durchaus achtenswerten Interesses der beantragen Ausländerin an einer rechtmäßigen Beschäftigung - daher nicht als rechtswidrig finden, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 20. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000090082.X00Im RIS seit
10.06.2002