Norm
ZPO §534 Abs1Rechtssatz
Nur bei erwiesener Verspätung, nicht aber schon mangels Erweislichkeit der Rechtzeitigkeit, darf eine Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen werden; im Zweifelsfall kann die urteilsmäßige Sachentscheidung nicht abgelehnt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044586Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0070OB00081_5700000_001