Norm
GBG 1955 §95 Abs1Rechtssatz
Eine Überweisung einer der im § 99 GBG angeführten Gesuche durch das Grundbuchsgericht an ein anderes Gericht darf nicht erfolgen, weil durch eine solche Überweisung der Gesuchsteller in seinem Rechte auf den ihm zukommenden Rang verletzt werden kann. Hält sich das Grundbuchsgericht für unzuständig, hat es das Grundbuchsgesuch abzuweisen und, soferne nicht eine der im § 99 Abs 2 GBG angeführten Ausnahmen vorliegt, die Abweisung anzumerken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046325Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0070ND00037_5700000_002