Norm
ZPO §484 Abs2Rechtssatz
Nach allgemeinen Grundsätzen muß der Zurücknahme von Einwendungen gegen die Aufkündigung eines Vertrages die Wirkung zuerkannt werden, daß der Kündigungsgegner nunmehr mit der Aufkündigung einverstanden ist. Es besteht daher kein Anstand, auf die Zurücknahme der Einwendungen gegen eine Aufkündigung § 552 Abs 5 und damit § 484 ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme der Einwendungen hat daher die Folge, daß die gekündigte Partei das Recht verliert, Einwendungen zu erheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0042056Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0020OB00662_5600000_001