RS OGH 1957/3/6 2Ob662/56, 1Ob957/37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1957
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Norm

ZPO §484 Abs2
ZPO §562 D

Rechtssatz

Nach allgemeinen Grundsätzen muß der Zurücknahme von Einwendungen gegen die Aufkündigung eines Vertrages die Wirkung zuerkannt werden, daß der Kündigungsgegner nunmehr mit der Aufkündigung einverstanden ist. Es besteht daher kein Anstand, auf die Zurücknahme der Einwendungen gegen eine Aufkündigung § 552 Abs 5 und damit § 484 ZPO sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme der Einwendungen hat daher die Folge, daß die gekündigte Partei das Recht verliert, Einwendungen zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 957/37
    Entscheidungstext OGH 29.09.1937 1 Ob 957/37
    Veröff: SZ 19/260
  • 2 Ob 662/56
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 2 Ob 662/56
    Veröff: JBl 1957 H11,298 = ImmZ 1957 H12,192

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0042056

Dokumentnummer

JJR_19570306_OGH0002_0020OB00662_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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