Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Der rechtspolitische Grund für die Haftungsbefreiung ist nicht nur darin zu suchen, daß die Verneinung einer Haftpflicht des Dienstgebers im Sinne des § 899 RVO auch die Bejahung der Regreßpflicht im Sinne des § 903 RVO zur Folge hat, sondern auch darin, daß es nicht zu rechtfertigen wäre, daß die Haftpflicht für die Arbeiter zweier Betriebe, die zueinander im Verhältnis des Hauptunternehmers und Nebenunternehmers stehen und an der Erbringung einer einheitlichen Leistung beteiligt sind, verschieden geregelt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0085634Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0020OB00625_5600000_001