RS OGH 1957/3/6 3Ob117/57, 3Ob127/82, 3Ob56/84, 3Ob175/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1957
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Norm

EO §68

Rechtssatz

Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzuges vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde, so auch in der Form, dass die Gegenstände einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 117/57
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 3 Ob 117/57
  • 3 Ob 127/82
    Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 127/82
    nur: Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben. (T1)
  • 3 Ob 56/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 56/84
    Auch; SZ 57/99
  • 3 Ob 175/19k
    Entscheidungstext OGH 11.09.2019 3 Ob 175/19k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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