Norm
EO §68Rechtssatz
Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzuges vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde, so auch in der Form, dass die Gegenstände einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002097Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019