Norm
EO §394Rechtssatz
Daß der Vermögensnachteil, für den die gefährdete Partei ihrem Gegner nach § 394 EO Ersatz zu leisten hat, ganz oder zum Teil in Vertretungskosten besteht, macht den Anspruch insoweit nicht zu einem Kostenanspruch im Sinne der §§ 40 ff ZPO; insbesondere ist auch § 54 Abs 1 ZPO hier nicht anwendbar. Der Kostenersatz bildet hier nur die Berechnungsgrundlage und eine Hilfe für die richterliche Festsetzung des Entschädigungsbetrages. Der darüber ergangene Beschluß ist daher nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (2. Fall "Kostenpunkt") unterworfen (Unter ausdrücklicher Ablehnung von SZ 20/145).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005703Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0070OB00098_5700000_001