Norm
EGZPO ArtXLII IGRechtssatz
Die geschiedene Frau kann zur Durchsetzung ihres durch Vergleich gesicherten Unterhaltsbegehrens direkt gegen die zweite Frau ein Rechnungslegungsbegehren nach Art XLII EGZPO stellen, wenn diese vorsätzlich bei der Verheimlichung bzw Verbringung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen dadurch mitgewirkt hat, daß sie scheinhalber als Eigentümerin des Unternehmens auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035023Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0010OB00119_5700000_002