RS OGH 1957/3/6 1Ob119/57

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Veröffentlicht am 06.03.1957
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Norm

EGZPO ArtXLII IG
EheG §66

Rechtssatz

Die geschiedene Frau kann zur Durchsetzung ihres durch Vergleich gesicherten Unterhaltsbegehrens direkt gegen die zweite Frau ein Rechnungslegungsbegehren nach Art XLII EGZPO stellen, wenn diese vorsätzlich bei der Verheimlichung bzw Verbringung des Vermögens des Unterhaltspflichtigen dadurch mitgewirkt hat, daß sie scheinhalber als Eigentümerin des Unternehmens auftritt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 119/57
    Entscheidungstext OGH 06.03.1957 1 Ob 119/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035023

Dokumentnummer

JJR_19570306_OGH0002_0010OB00119_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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