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L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich;Norm
BDG 1979 §123 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Univ. Doz. Dr. S in L, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, Volksfeststraße 32, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz (Disziplinarsenat I) vom 18. Juni 1999, Zl. 020-5-Sch, betreffend Verweisungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren nach dem oberösterreichischen Statutargemeinden-Beamtengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Statutarstadt Linz. Er war bis zu seiner Suspendierung als ärztlicher Direktor (Leiter) des Allgemeinen Krankenhauses in Linz tätig.
Mit - in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes in der nichtöffentlichen Sitzung am 11. Jänner 1994 gefassten - Beschluss der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz (Disziplinarsenat I) vom 14. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer "wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen nach §§ 21 und 28 Statutargemeinden-Beamtengesetz (StGBG) in Verbindung mit §§ 32, 45, 48, 70 und 72 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, §§ 14 und 15 Landesbeamtengesetz (in Verbindung mit § 2 StGBG) sowie § 34a O.ö. Krankenanstaltengesetz und Punkt 1 der Gleitzeitregelung der Bediensteten der Landeshauptstadt Linz die Disziplinaruntersuchung gemäß § 84 Abs. 3 StGBG eingeleitet".
Mit - in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes in der nichtöffentlichen Sitzung am 22. April 1994 getroffenen - "Feststellung" der Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz (Disziplinarsenat I) vom 25. April 1994 wurde ausgesprochen, dass "auf Grund der Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten gemäß § 85 Abs. 3 StGBG das gegen den Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ruht".
Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Mai 1997, Zl. 24 Vr x 24 Hv y, wurde der Beschwerdeführer (gemeinsam mit Mag. M und E) von den darin näher bezeichneten (insgesamt vier Fakten umfassenden) Anklagevorwürfen - er habe dadurch das Verbrechen der teils versuchten, teils vollendeten Untreue teilweise als Beitragstäter sowie zum Faktum IV.) 4.) das Vergehen des Betruges begangen - gemäß § 259 Z. 3 StPO rechtskräftig freigesprochen.
Dieses genannte Urteil wurde der Disziplinarkommission (Disziplinarsenat I) mit Schreiben (des Magistrats) vom 11. September 1997 unter Hinweis darauf, dass "das ruhend gestellte Disziplinarverfahren somit fortgesetzt werden kann" einlangend am 15. September 1997 übermittelt; der Zeitpunkt der (vor dem 15. September 1997 erfolgten) Kenntnisnahme dieses endgültigen Ergebnisses des Strafverfahrens durch den Magistrat ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 fasste die Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz (Disziplinarsenat I) "nach Anhörung des Disziplinaranwaltes" in nichtöffentlicher Sitzung einen Verweisungsbeschluss. Dieser Verweisungsbeschluss wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0365, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die (den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten) Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid vom 18. Juni 1999 hat die Disziplinarkommission der Landeshauptstadt Linz (Disziplinarsenat I) gemäß § 87 Abs. 2 StGBG einen Beschluss gefasst, dessen Spruch den folgenden Wortlaut hat:
"I. Die zum Gegenstand erstellten Berichte des OA vom 14.12.1993 bzw. vom April 1994, des KoA vom 8.4.1994 sowie des Rechnungshofes vom 14.6.1994 dienen in gegenständlicher Disziplinarsache als Entscheidungsgrundlagen, ebenso sämtliche zit. Niederschriften von Aussagen der genannten Zeugen bzw. des Beschuldigten vor dem OA sowie die rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung des Landesgerichtes Linz vom 27.5.1997 zu 24 Hv y einschließlich des Protokolls über ggst. Hauptverhandlung vom 9.1.1996 sowie die zit. Einvernahmeprotokolle vor der Bundespolizeidirektion Linz.
II. Dem Beschuldigten, SR Univ.-Doz. Dr. S, AKh, geb. 27.12.1949, wohnhaft A-Weg 20, Linz, werden folgende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen:
1. Deckung des ungerechtfertigten Bezuges von Ärztehonoraranteilen durch den Verwaltungsdirektor des AKh, Herrn Mag. M:
Der Disziplinarbeschuldigte hat es als damaliger ärztlicher Leiter des AKh (somit als leitender Bediensteter im Rang eines Dienststellenleiters) unterlassen, den Dienstgeber unverzüglich von den ihm bekannten, rechtswidrigen Tätigkeiten des Herrn SR Mag. M (Beteiligung am Turnusärztetopf im Ausmaß von S 718.000,- -) zu informieren. Der damalige Verwaltungsdirektor des AKh hat sich seit November 1992 durch mündliche Weisung an die Buchhaltung des AKh in in ungerechtfertigter Weise am sog. 'Turnusärztetopf' beteiligt und so bis einschließlich September 1993 widerrechtlich den angeführten Betrag bezogen. Der Disziplinarbeschuldigte hat den ungerechtfertigten Bezug von Ärztehonoraranteilen durch den Verwaltungsdirektor des AKh, Herrn Mag. M, gedeckt.
Demnach gilt es festzuhalten, dass der dringende Vorwurf besteht, dass der Disziplinarbeschuldigte bereits konkret mit Herbst 1992 in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bezuges des damaligen Verwaltungsdirektors des AKh, Mag. M, betreffend Ärztehonoraranteile gewesen ist und dazu unter Missachtung der §§ 21 Abs. 1, 4 und 5 sowie 28 Abs. 1 StGBG, der §§ 30, 44 und 48 GOM (Geschäftsordnung für den Magistrat der Landeshauptstadt Linz) sowie der Verfügung des Herrn Bürgermeisters vom 1.2.1990, GZ. 001-5-9, geschwiegen, ja sogar die diesbezügliche prozentuelle Beteiligung des Mag. M bewilligt hat.
2. Nichteinschaltung des Rechtsträgers bei der Verteilung der Ärztehonorare nach § 34a Oö. Krankenanstaltengesetz:
Dem Disziplinarbeschuldigten wird vorgeworfen, als Dir./AKh die Entscheidungskompetenz des Rechtsträgers bei der Verteilung der Ärztehonorare nach § 34a Oö. KAG rechtswidrigerweise im Rahmen der Selbstinitiative ohne ein Hinterfragen und ohne jegliche nachträgliche Kontrolle wahrgenommen zu haben. Damit verbunden ist der Vorwurf des Unterlassens einer diesbezüglichen erforderlichen finalen Abklärung bzw. der Nichtsetzung einer Eigeninitiative in der Richtung, die zur Klärung des Umstandes nötig gewesen wäre, wem die Ausübung der Vertretung des Rechtsträgers zukam, insbesondere im bzw. ab dem Zeitpunkt der 'Ansichziehung' der Kompetenz 'Vertretung des Rechtsträgers' im Jahre 1989 durch den damaligen StR Ackerl sowie im bzw. ab dem Zeitpunkt der erfolgten Nachfolge von Hrn. Vbgm Schauberger als Krankenhausreferent an die Stelle des damaligen StR Ackerl, sohin ab 28.10.1991.
Der Beschuldigte genehmigte sich in offenbar rechtswidriger Ausübung der Kompetenz der Vertretung der Rechtsträgerschaft selbst Honorare und zwar zumindest in nachfolgenden Fällen:
Der Beschuldigte hat sich eigenmächtig mit 19.2.1991 (durch schriftliche Selbstgenehmigung) an den Sonderhonoraranteilen betreffend das Labor (Vorstand Prof. Dr. B) im Ausmaß von 23 % beteiligt. Weiters hat sich der Beschuldigte ebenso eigenmächtig (von diesem selbst schriftlich und datiert mit 16.9.1992 festgehalten) neuerlich ohne Gegenkontrolle an den Gebühren des Labors im Ausmaß von 23 % - unter gleichzeitiger Auflassung des Anteiles des stationären Topfes beteiligt. Mit 23.12.1992 legte der Beschuldigte wiederum einen Verteilungsschlüssel mit einer Selbstbeteiligung im Ausmaß von 10 % betreffend Sonderklassepatienten des Labors in Eigenregie auf einem Schriftstück vom 31.10.1992 fest. Überdies erfolgte diese eigenmächtige Beteiligung des Beschuldigten an den Ärztehonoraren im Laborbereich auch mutmaßlich entgegen der Bestimmung des § 34a Oö. KAG (einvernehmliche Honorarfestlegung), weil der Beschuldigte diesbezüglich handelte, ohne das erforderliche Einvernehmen mit einer von der Honorarfestlegung betroffenen Ärztin, Fr. Dr. D, herzustellen. Die dargestellten konkret zur Last gelegten Handlungen (Selbstbeteiligungen) sind zutreffendenfalls als Verstoß gegen § 34a Oö. KAG gegen § 21 Abs. 1, 4 und 5 StGBG, § 44, 48 GOM und §§ 28 Abs. 1 StGBG iVm 30 GOM zu werten.
3. Erbringung medizinischer Leistungen entgegen einem ausdrücklichen Verbot durch den Magistratsdirektor (AV vom 3.10.1990):
Der Beschuldigte war in seiner Funktion als ärztlicher Leiter des AKh in Kenntnis eines durch den (dem Beschuldigten vorgesetzten) Magistratsdirektor am 2.10.1990 ausgesprochenen Verbotes (festgehalten in einem dem Beschuldigten wiederum zur Kenntnis gebrachten AV vom 3.10.1990) - welches eine Weisung darstellte - und in Widerspruch dazu stehend rechtswidriger Weise am Institut für medizinisch-chemische Labordiagnostik (er führte dort die 'Qualitätssicherung und Plausibilitätsprüfungen' seit Oktober 1992 zumindest bis Dezember 1993 durch und erhielt dafür
S 395.195,--, für das Institut Nuklearmedizin ('Beratendes Zurseitestehen hinsichtlich des Sektors Kardiologie' im Zeitraum ab Jänner 1993 bis November 1993 und erhielt der Beschuldigte dafür S 133.884,--), auch noch für die 1. Med. Abteilung zumindest bereits seit 1.3.1988 bis in das Jahr 1993 - wobei dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang diese Tätigkeit nur im Zeitraum ab ggst. Dienstanweisung vorgeworfen werden (dabei handelte es sich um Diagnosen und Therapien von Herzrhythmusstörungen und erhielt der Beschuldigte für den gesamten Zeitraum S 2,154.686,--) - medizinisch, wobei es sich jeweils nicht um Ausnahmefälle handelte, tätig und hat dafür auch besagte Geldleistungen lukriert bzw. erhalten. Dies ist zutreffendenfalls als eklatante Missachtung einer Weisung anzusehen, noch dazu diese medizinischen Tätigkeiten entgegen diesem Verbot sogar noch ausgedehnt wurden - auf die angesprochenen Bereiche betr. die Abteilungen 'Prof. B' (Labor) und 'Prim. Dr. X' (Institut Nuklearmedizin). Der Beschuldigte hat es in diesem Zusammenhang offensichtlich auch unterlassen, diese neuen und die auch vor diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet der
1. Med. Abteilung schon gesetzten Tätigkeiten mit MD im Zusammenhalt mit ggst. Verbot abzuklären und ist dies mit den zit. Leistungserbringen zutreffendenfalls als Verstoss gegen § 21 Abs. 1, 3 und 4 StGBG sowie § 48 iVm 57 GOM sowie § 44 GOM zu werten.
4. Beeinträchtigung der Unbefangenheit gegenüber einzelnen AKh-Abteilungen und Annahme von Zahlungen von Unterstellten:
Der Beschuldigte bezog maßgebliche Honorare aus der I. med. Abteilung (Prim. Dr. L) für seine Abteilungstätigkeiten (sh. dazu auch Pkt. 3.) im Jahre 1991 im Ausmaß von S 381.343,--, im Jahre 1992 im Ausmaß von S 402.984,-- sowie im Jahre 1993 bis November in der Höhe von S 382.437,-- (Beträge sind jeweils vor Steuer zu sehen) und hat weiters maßgebliche Honorare im Zeitraum Jänner bis November 1993 für 'beratendes Zurseitestehen' auf dem Sektor Kardiologie für das Institut für Nuklearmedizin von Prim. Dr. X im Ausmaß von S 133.884,-- und für Leistungen für das Institut für medizinisch-chemische Labordiagnostik (Prof. B) seit Oktober 1992 bis November 1993 einen weiteren Betrag von S 395.195,-- erhalten.
Auf Grund der finanziellen Beteiligung des Beschuldigten an diesen Abteilungen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass in diesem Zusammenhang dessen Objektivität diesen Abteilungen gegenüber beeinträchtigt war und diese zu einer Befangenheit bei Entscheidungssituationen geführt hat, insbes., wenn es darum ging, budgetäre Dotierungen anl. der alljährlichen Budgetbesprechungen für die Haushaltsjahre 1991 bis 1993 hinsichtlich dieser Abteilungen vorzunehmen.
Die Disziplinarkommission wirft dem Disziplinarbeschuldigten vor, ab dem Zeitpunkt des Tätigwerdens in den betroffenen Abteilungen die Unbefangenheit verloren zu haben. Es deutet weiters die Aktenlage darauf hin, dass der Beschuldigte als Direktor des AKh und als Vorgesetzter an die damals noch provisorische - und ihm unterstellte - Leiterin des Instituts für Nuklearmedizin, Dr. X, herantrat und dieser seine Hilfe gegen Beteiligung an Honoraren anbot (16.9.1992) und Dr. X nicht zuletzt auch auf Grund der in dieser Zeit bevorstehenden Bestellung zur Institutsleiterin sowie ihrer Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf die Annahme dieser Hilfeleistung eingeschränkt gewesen sein musste. Diese zit. Beteiligungen stellten einen Verstoss gegen § 21 Abs. 1 und 4 StGBG iVm § 48 GOM, gegen § 44 GOM sowie § 34a Oö. KAG dar. Darüberhinaus standen die Beteiligungen keinesfalls im Einklang mit den Bestimmungen der §§ 70 und 72 GOM. Vorzuwerfen ist dem Beschuldigten weiters gemäß § 112 StGBG iVm § 24 VStG die Nichteinhaltung von § 7 AVG in Verbindung mit § 14 Oö. Landesbeamtengesetz, woraus der Auftrag zur Unbefangenheit bei der Erledigung der Amtsgeschäfte abzuleiten ist. Zudem wird gemäß § 2 StGBG die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Oö. Landesbeamtengesetz rezipiert, wonach das persönliche Verhalten des Beamten in seinem gesamten Erscheinungsbild nicht das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung einer dienstlichen Aufgabe stören darf, was offenkundig allerdings der Fall war; das zeigt, das seinerzeitige mediale Interesse am 'AKh-Skandal'. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Zusammenhang auch noch die Verbotsnorm des § 23 StGBG (Geschenkannahme) tangiert, die losgelöst von einer konkreten Amtshandlung insbesondere jene Fälle betrifft, in denen etwa zwecks Schaffung eines guten Klimas oder Erhaltung von Gewogenheit einem Beamten Zuwendungen gemacht werden, oder eben ein Beamter Zuwendungen empfängt.
5. Ungerechtfertigte Partizipation am Verteilungssschlüssel der Ärztehonorare im Bereich der Aufnahmeärzte in der Höhe von 20 %, manchmal sogar 50 %:
Der Beschuldigte hat als Direktor des AKh Einfluss auf die Honoraraufteilung im Bereich der Aufnahmeärzte anl. der Einteilung der Journalärzte genommen und sich in diesem Zusammenhang selbst eine prozentuelle Honorarbeteiligung genehmigt. Und zwar hat er mit 9.12.1992 selbst den Vermerk 'genehmigt' auf einem von Mag. M mit 3.11.1992 festgelegten Verteilungsschlüssel für die Notfallaufnahme angebracht und sich dadurch eine 24 %-Beteiligung an den ggst. Honoraren gesichert, also mutmaßlich rechtswidriger Weise eine neue Geldquelle geschaffen. Ein besonders verwerfliches Vorgehen müsste zutreffendenfalls darin erblickt werden, dass der Beschuldigte eine mit Partizipation am Verteilungsschlüssel in der Höhe von 50 % (von Mag. M diesbezüglich festgelegten 24 % betreffend den Ärzteanteil) vorsah, ohne dafür ein 'Mehr' an Leistungen erbringen zu müssen, als es hinsichtlich etwa der 20 %igen Mitpartizipation von ihm selbst vorgesehen war. Dieses Verhalten des Beschuldigten stellt einen Verstoss gegen §§ 21 Abs. 1 und 4 und 28 Abs. 1 StGBG, die §§ 30, 44 und 48 GOM dar und lege überdies nicht im Einklang mit § 20 Z. 2 lit. f der Anstaltsordnung des AKh. Dieses Vorgehen stünde auch in eklatantem Widerspruch zur Bestimmung des § 34a Oö. Krankenanstaltengesetz. III. Gemäß § 87 Abs. 2 StGBG wird die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung wird gesondert ergehen."
Zur "Problematik der Verjährung" hat die belangte Behörde - nach Darlegung ihrer Erwägungen zu den einzelnen Anschuldigungsfakten - in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgendes ausgeführt:
"Das ggst. Disziplinarverfahren wurde seinerzeit mit Beschluss vom 12.1.1994 eingeleitet, nachdem im Dezember 1993 ggst. Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission einlangte. Die Disziplinaranzeige wurde noch im selben Monat, in dem die in Rede stehenden Vorfälle ruchbar wurden und somit dem Dienstgeber dienstlich zur Kenntnis gelangten, verfasst. Dieser Umstand schließt im Gegenstand eine Verjährung gemäß § 110 Abs. 3 StGBG aus, da seit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission keinesfalls ein Jahr (vielmehr nicht einmal ein Monat) verstrich, ohne dass die Disziplinaruntersuchung eingeleitet worden wäre. Auch eine Verjährung gemäß § 110 Abs. 1 StGBG kommt im Gegenstand nicht in Betracht, weil dem Disziplinarbeschuldigten ausschließlich als Dienstvergehen zu wertende Pflichtverletzungen und somit keine Ordnungswidrigkeiten vorgeworfen werden. Wie bereits angedeutet, wurde ggst. Disziplinaranzeige der Disziplinarkommission im Dezember 1993 übermittelt und rühren die dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegten Dienstvergehen aus den Jahren 1989 bis 1993 - wie den einzelnen Fakten zu I. 1. bis 5. entnommen werden kann; somit liegen diese allesamt keine mehr als sieben Jahre vor dem Zeitpunkt der Übermittlung der Disziplinaranzeige; somit kommt auch eine Verjährung gemäß § 110 Abs. 2 und Abs. 4 StGBG nicht in Betracht. Da im Gegenstand u.a. wegen der zur Last gelegten Pflichtverletzung eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft (das Strafgericht) erfolgte, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 110 Abs. 5 StGBG erst zum Zeitpunkt des 27.5.1997 (rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil des Landesgerichtes Linz zum Gegenstand = endgültiges Ergebnis des Strafverfahrens). Dies gilt auch gemäß Abs. 6 leg. cit. hinsichtlich der übrigen zur Last gelegten Dienstvergehen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, dass "bei der gegebenen Sach- und Rechtslage gegen ihn kein Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. (fort-)geführt wird". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Zurückweisung und in eventu die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 84 des oberösterreichischen Statutargemeinden-Beamtengesetz (StGBG) regelt die Einleitung des Disziplinarverfahrens und bestimmt dazu in seinem Abs. 3, dass die Disziplinarkommission nach Anhören des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung beschließt, ob die Untersuchung einzuleiten sei oder nicht. Vor dieser Entscheidung kann sie die Vornahme von Erhebungen verfügen, die durch den Untersuchungskommissär durchzuführen sind.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann die Disziplinarkommission mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle des Beschlusses auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung (§ 87) beschließen. Gemäß § 84 Abs. 6 leg. cit. ist mit einer Beschlussfassung der Disziplinarkommission auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder Vornahme von Erhebungen oder Verweisung zur mündlichen Verhandlung das Disziplinarverfahren eingeleitet.
Nach § 87 Abs. 2 StGBG beschließt die Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen, eine Ergänzung der Untersuchung durchzuführen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im Verweisungsbeschluss müssen nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle die dem Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverletzungen bestimmt angeführt und die Verfügungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bezeichnet werden.
Der Verweisungsbeschluss ist gemäß § 87 Abs. 4 leg. cit. dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt spätestens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 88) zuzustellen. Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt weitere Anträge stellen, über die die Disziplinarkommission ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels entscheidet. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 110 StGBG regelt die Verjährung und bestimmt in seinem Abs. 1, dass Ordnungswidrigkeiten verjährt sind, wenn seit dem Tag, an dem sie einem zur Verhängung der Ordnungsstrafe zuständigen Organ dienstlich zur Kenntnis gekommen sind, drei Monate, oder wenn überhaupt seit der Handlung oder Unterlassung ein Jahr verflossen sind, ohne dass die Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde; Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrigkeiten.
Zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Dienstvergehen verjährt, wenn seit der Handlung oder Unterlassung sieben Jahre verstrichen sind, ohne dass die Anzeige der Disziplinarkommission übermittelt wurde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist die Verjährung weiters eingetreten, wenn seit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission ein Jahr verstrichen ist, ohne dass sie Erhebungen verfügt oder die Untersuchung eingeleitet hat (§ 84 Abs. 3).
Bei in gewinnsüchtiger Absicht begangenen Dienstvergehen beginnt nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle der Lauf der Verjährungsfrist von sieben Jahren in dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte keinen Nutzen mehr in Händen bzw. Wiedererstattung geleistet hat.
Wurde wegen der die Pflichtverletzung begründenden Handlung oder Unterlassung die Anzeige an die Staatsanwaltschaft (das Strafgericht) erstattet, so beginnt zufolge Abs. 5 leg. cit. die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Magistrat von dem endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens oder von der Zurücklegung der Anzeige durch den Staatsanwalt Kenntnis erlangt hat.
Hat der Beschuldigte neben Verfehlungen, derentwegen die Anzeige an die Staatsanwaltschaft (das Strafgericht) erstattet wurde, auch andere Dienstvergehen begangen, so beginnt nach dem Abs. 6 dieser Gesetzesstelle der Lauf der Verjährungsfrist für alle Dienstvergehen in dem im vorher gehenden Absatz bezeichneten Zeitpunkt.
Soweit in diesem Abschnitt (das ist der 6. Abschnitt über die Ahndung von Pflichtverletzungen) nichts anderes bestimmt ist, sind zufolge § 112 StGBG im Disziplinarverfahren die für das Verwaltungsstrafverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit denen ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Einen nach § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof nur dahin überprüfen, ob er der im vorausgegangenen Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht entspricht, an die der Verwaltungsgerichtshof gebunden ist, vorausgesetzt, dass sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. hiezu die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 735 wiedergegebene Judikatur).
Die neuerlich in ihrer Gegenschrift vertretene Ansicht der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde sei unzulässig und der vorliegende Verweisungsbeschluss sei kein vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts anfechtbarer Bescheid, widerspricht dem in der gegenständlichen Disziplinarsache ergangenen Erkenntnis zur Zl. 97/09/0365.
Des weiteren widerspricht auch die Auffassung der belangten Behörde, der Einleitungsbeschluss vom 12. Jänner 1994 (richtig wohl wie in der Gegenschrift ausgeführt wird: vom 14. Jänner 1994 nach am 11. Jänner 1994 durchgeführter nichtöffentlichen Sitzung) sei für die Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens maßgebend, dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wurde darin doch ausgeführt, dass dieser Einleitungsbeschluss von einer unzuständigen Behörde gefasst wurde und mit der Rechtslage nicht in Einklang steht. Nach der im Erkenntnis zur Zl. 97/09/0365 bindend geäußerten Rechtsansicht wurde der damals angefochtene Verweisungsbeschluss vom 27. Oktober 1997 nur deshalb nicht bereits wegen fehlender (rechtswirksamer) Einleitung des Disziplinarverfahrens aufgehoben, weil § 84 Abs. 5 und 6 StGBG die Möglichkeit vorsehen, das Disziplinarverfahren sofort zur mündlichen Verhandlung zu verweisen und derart dem Verweisungsbeschluss die Wirkung eines Einleitungsbeschlusses zukommen kann. Die belangte Behörde hat zudem unberücksichtigt gelassen, dass dem Einleitungsbeschluss vom 14. Jänner 1994 jegliche Umgrenzungsfunktion (Bestimmtheit) abzusprechen ist und diesem Beschluss daher - auch wenn er in Rechtskraft erwachsen ist - keine den Eintritt der Verfolgungsverjährung für das Verfahren ausschließende Wirkung beizumessen ist.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist daher bis zur Erlassung des zur Zl. 97/09/0365 angefochtenen Verweisungsbeschlusses vom 27. Oktober 1997 jedenfalls keine rechtswirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt und zwar weder durch Beschlussfassung der Disziplinarkommission noch - soweit den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen - durch Verfügung von Erhebungen durch die Disziplinarkommission. Der genannte Verweisungsbeschluss vom 27. Oktober 1997 wurde allerdings mit ex tunc Wirkung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und ist daher aus dem Rechtsbestand ausgeschieden (§ 42 Abs. 3 VwGG), sodass diesem Beschluss keine Rechtswirkungen, auch hinsichtlich der Wahrung der Verfolgungsverjährung zukommen kann.
Im Beschwerdefall ist nach der Begründung im angefochtenen Bescheid zur "Problematik der Verjährung" davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ausschließlich Dienstvergehen, die in den Jahren 1989 bis 1993 begangen worden sein sollen, vorgeworfen wurden, die Disziplinaranzeige im Dezember 1993 bei der belangten Behörde einlangte und wegen dieser Verfehlungen an die Staatsanwaltschaft (das Strafgericht) Anzeige erstattet wurde. Die Kenntnisnahme von dem endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens - mit dem der Beschwerdeführer freigesprochen wurde - erfolgte durch den Magistrat jedenfalls schon vor dem 15. September 1997 (Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung des Magistrats an die Disziplinarkommission) ist aber den vorgelegten Verwaltungsakten datumsmäßig nicht zu entnehmen. Demnach hätte, um den Eintritt der Verjährung gemäß § 110 Abs. 3 StGBG in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6 leg. cit. auszuschließen, das Disziplinarverfahren innerhalb eines Jahres ab der jedenfalls schon vor dem 15. September 1997 erfolgten Kenntnisnahme des endgültigen Ergebnisses des Strafverfahrens durch den Magistrat gegen den Beschwerdeführer (rechtswirksam) eingeleitet werden müssen, oder es hätten Erhebungen im Sinne des § 110 Abs. 3 StGBG durch die Disziplinarkommission verfügt werden müssen.
Das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1998 zur Zl. 97/09/0365 ist der belangten Behörde - wie dies den vorgelegten Akten zu entnehmen ist - am 21. Juli 1998 zugekommen. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge allerdings keine die Verfolgungsverjährung ausschließenden Handlungen gesetzt. Dass der Akt - wie im Protokoll der Sitzung vom 21. April 1999 festgehalten wurde - einem Mitglied des neu zusammengesetzten Senates übermittelt wurde, "um sich einen ausreichenden Wissensstand verschaffen zu können", hinderte den Eintritt der Verjährung jedenfalls nicht. Im genannten Protokoll über die Sitzung vom 21. April 1999 wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde die Anschuldigungen auf die Fakten 1. bis 5. eingeschränkt und von Erhebungen durch die Untersuchungskommissärin abgesehen hat. Der vorliegende Verweisungsbeschluss hätte demnach innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, nämlich innerhalb eines Jahres ab der schon vor dem 15. September 1997 erfolgten Kenntnisnahme des Magistrats vom endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens - also vor dem 15. September 1998 - gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen werden können und müssen. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch erst am 21. Juni 1999 - und damit jedenfalls nach dem Eintritt der Verjährung gemäß § 110 Abs. 3 StGBG - gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen.
Ungeachtet dessen, ob die Bestimmung des § 110 Abs. 5 StGBG als abschließende Regelung (mit der "anderes" im Sinne des § 112 StGBG bestimmt wurde) zu werten ist und schon deshalb der Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gehemmt wird, bewirkt (auch) die (im § 112 leg. cit. bestimmte) Verweisung auf die Vorschriften des Verwaltungsstrafverfahrens im vorliegenden Fall deshalb keine Hemmung des Laufes der Verfolgungsverjährungsfrist des § 110 Abs. 3 StGBG für die Dauer des (zur Zl. 97/09/0365) anhängig gewesenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil Zeiten im Sinne des § 31 Abs. 3 dritter Satz VStG (idF BGBl. Nr. 620/1995) auf eine "die Verfolgung einer Person" betreffende Frist im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG keinen Einfluss haben.
Die Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0001, und vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0133).
Da die belangte Behörde trotz bereits eingetretener Verfolgungsverjährung mit dem angefochtenen Bescheid dennoch das Disziplinarverfahren einleitete und die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund - ohne dass auf die weiteren Begründungselemente und die darauf bezogenen Beschwerdegründe näher einzugehen wäre - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Der zuerkannte Betrag setzt sich aus dem Schriftsatzaufwand (908,-- EUR) und der Pauschalgebühr in der tatsächlich entrichteten Höhe von S 2.500,-- (das sind 181,68 EUR) zusammen. Die Abweisung des Mehrbegehrens trifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, die neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht zuerkennt werden kann.
Wien, am 20. März 2002
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090146.X00Im RIS seit
13.06.2002