Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Selbst wenn ein Klient die Abfassung und Stilisierung eines Briefes in einer bestimmten Form verlangen sollte, hat der Anwalt bzw Anwärter für den Inhalt des Briefes die disziplinäre Verantwortlichkeit zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056494Dokumentnummer
JJR_19570307_OGH0002_000BKD00052_5600000_003