Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Rechtsanwaltsanwärter, der bei einem Anwalt tätig ist, in dieser Zeit im eigenen Namen eine anwaltliche Tätigkeit entfaltet, sich hiebei einer Stampiglie bediente, die geeignet war, den Eindruck zu erwecken, daß er selbständiger Rechtsanwalt sei, und im amtlichen Telefonbuch eine zur Irreführung geeignete Berufsbezeichnung veranlaßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056485Dokumentnummer
JJR_19570307_OGH0002_000BKD00052_5600000_002