Beisatz: Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten bei Verfolgung seiner eigenen Rechte nicht das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begründet, was immer dann anzunehmen ist, wenn das Verhalten des Beschuldigten in außenstehenden Kreisen bekannt wird und geeignet ist, in der Öffentlichkeit Aufsehen oder sogar Ärgernis zu erregen. (T1)