RS OGH 1957/3/8 Bkd12/56, 10Bkd6/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1957
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Norm

DSt 1872 §2 D

Rechtssatz

Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes durch:

1) Exekutionsführung zur Hereinbringung eines bereits bezahlten Betrages (der eigenmächtig auf eine andere Schuld verrechnet wurde),

2) Abhängigmachen eines Vergleichsabschlusses von der Rückziehung einer Disziplinaranzeige,

3) Ansichnahme und Durchsuchung der Brieftasche des Verpflichteten durch den beim Exekutionsvollzug intervenierenden Rechtsanwaltes bzw Rechtsanwaltsanwärter.

Entscheidungstexte

  • Bkd 12/56
    Entscheidungstext OGH 08.03.1957 Bkd 12/56
    Veröff: AnwBl 1958,41
  • 10 Bkd 6/00
    Entscheidungstext OGH 25.09.2000 10 Bkd 6/00
    nur: Abhängigmachen eines Vergleichsabschlusses von der Rückziehung einer Disziplinaranzeige. (T1) Beisatz: Es ist unzulässig, ein Verfahren vor der Standesbehörde, das der Sauberhaltung des Rechtsanwaltsstandes gilt, mit den Angelegenheiten des Mandanten zu verquicken und diesem so einen Einfluss auf die Standesangelegenheiten einzuräumen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056082

Dokumentnummer

JJR_19570308_OGH0002_000BKD00012_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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