Norm
ABGB §1304 ARechtssatz
Wurde der den untergerichtlichen Entscheidungen über die Schadensteilung zugrunde liegende Sachverhalt durch die der Wiederaufnahmsklage stattgebende Entscheidung in Frage gestellt, kann im Revisionsverfahren von diesem alten Sachverhalt auch nicht bei Überprüfung des von der Wiederaufnahme nicht erfaßten stattgebenden Teiles der untergerichtlichen Entscheidungen ausgegangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0027522Dokumentnummer
JJR_19570313_OGH0002_0020OB00698_5600000_001