Norm
JN §45Rechtssatz
Die Bestimmung des § 45 Abs 1 JN bezieht sich nicht auf die Zuständigkeitsentscheidung eines Bezirksgerichtes, da durch den Gebrauch der Worte "Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine Zuständigkeit" nur Entscheidungen des Gerichtshofes erster Instanz als Erstgericht, nicht aber Zuständigkeitsentscheidungen des Bezirksgerichtes gemeint sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046372Dokumentnummer
JJR_19570313_OGH0002_0010OB00143_5700000_001