Norm
JN §45 Abs1Rechtssatz
Wenn es sich um die Anwendung des § 77 Abs 2 JN handelt, der sich auf die örtliche Zuständigkeit bezieht, ist die Zuständigkeitsentscheidung des Rekursgerichtes ohne Rücksicht auf die Spezialbestimmung des § 45 Abs 1 JN nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046413Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009