Norm
ZPO §483 Abs1Rechtssatz
§ 483 Abs 1 und 2 ZPO ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine bereits eingetretene Teilrechtskraft nicht berührt werden darf. Ein bisher unangefochten gelassener und daher in Rechtskraft erwachsener Urteilsteil kann nicht später in die Anfechtung einbezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014