Norm
GBG §21Rechtssatz
Die Stadt Wien gibt im Falle des Eintrittes an Stelle eines Käufers in einen Kaufvertrag ein, wenn auch als "Bescheid" bezeichnete, rechtsgeschäftliche, auf die Auswechslung eines Vertragspartners abzielende, Willenserklärung ab; da keine Entscheidung oder Verfügung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes getroffen wird, bleibt die Sache im Privatrecht verstrickt. Auch die Stadt Wien kann deshalb in einem solchen Fall ihr Eigentumsrecht nur vom Verkäufer als ihrem Vertragspartner ableiten und gemäß § 21 GBG die Eintragung ihres Eigentumsrechtes nur gegen ihn begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060686Dokumentnummer
JJR_19570313_OGH0002_0070OB00107_5700000_001