Norm
DSt 1872 §46Rechtssatz
Grundsätzlich steht gegen alle Beschlüsse, welche das Gesetz nicht ausdrücklich als unanfechtbar bezeichnet oder die nur prozeßleitender Natur sind, eine Beschwerde offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019