Norm
DSt 1872 §27Rechtssatz
Die bloße Annahme des Beschuldigten, daß ihm die zuständige Rechtsanwaltskammer nicht gewogen sei, stellt keinen genügenden Grund für die Annahme einer Befangenheit des zuständigen Disziplinarrates dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055304Dokumentnummer
JJR_19570315_OGH0002_000BKD00053_5600000_001