Norm
DSt 1872 §48Rechtssatz
Auch im Disziplinarverfahren gilt der Grundsatz, daß Nichtigkeitsgründe nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie in einem gesetzlich zulässigen und rechtzeitigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055719Dokumentnummer
JJR_19570315_OGH0002_000BKD00005_5600000_001