Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Das Recht des Anwaltes, gemäß § 9 RAO alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei dienlich erachtet unumwunden vorzubringen, darf nicht zu eng ausgelegt werden. Der Anwalt ist in pflichtgemäßer Vertretung seiner Partei in deren Interesse berechtigt, eine ihm zutreffend erscheinende Rechtsansicht zu äußern und zu begründen und danach ein erwiesenes Verhalten einem bestimmten Tatbestand zu unterstellen, selbst wenn diese Rechtsansicht irrig sein sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055879Dokumentnummer
JJR_19570315_OGH0002_000BKD00056_5600000_001