Norm
StPO §314Rechtssatz
Auch nach der neugefaßten Vorschrift des § 314 Abs 1 StPO können nur solche Tatsachen Anlaß zur Stellung einer Eventualfrage geben, die in der Hauptverhandlung selbst vorgebracht wurden. Hat der Angeklagte seine Verantwortung geändert oder ist er auch nur von einem Teilgeständnis abgerückt, so besteht kein Grund, auf diese überholte Phase des Verfahrens bei der Aufstellung der an die Geschwornen zu richtenden Fragen zurückzukommen. Insoweit kann auch nach der neuen Fassung des § 314 Abs 1 StPO - mag auch die ursprüngliche Verantwortung des Angeklagten verlesen worden sein - von "in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen" nicht gesprochen werden. Der Angeklagte hat jedenfalls keinen Grund zur Beschwerde, wenn eine von ihm selbst als falsch bezeichnete Behauptung vom Gerichtshof nicht weiter in Betracht gezogen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0100644Dokumentnummer
JJR_19570318_OGH0002_0050OS00128_5700000_001