Norm
ZPO §328 Abs1Rechtssatz
Kein Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht bei Beweiswiederholung die Aussagen von Zeugen und Parteien, die zwar im erstgerichtlichen Verfahren unmittelbar vor dem erkennenden Gericht vernommen wurden, sich jetzt aber dauernd im Ausland befinden, aus dem Akte verwertet, ohne ihre neuerliche Vernehmung im Rechtshilfewege zu veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040589Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0010OB00060_5700000_001