Norm
EO §27Rechtssatz
Auch eine Pfändung von Fahrnissen darf nicht in einem größeren Umfang vollzogen werden, als dies zur Befriedigung des Gläubigers unbedingt erforderlich ist. Nur dann, wenn sich herausstellte, daß die bisher gepfändeten Gegenstände nicht verwertet werden können, die Pfandsache daher in Wahrheit dem Gläubiger keine Befriedigung bietet, ist der neuerliche Vollzug einer bereits bewilligten Exekution zulässig (hier: eine gepfändete Kuh konnte nicht verwertet werden!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000675Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0030OB00129_5700000_001