Norm
EheG §49 A2Rechtssatz
Das Bekenntnis zu den religiösen Anschauungen der Zeugen Jehovas kommt weder als ehrloses noch als unsittliches Verhalten in Betracht. Es bildet auch keine sonstige schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG, und zwar insbesondere dann nicht, wenn der andere Ehepartner dadurch nicht in einen Gewissenskonflikt geraten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0056684Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0070OB00112_5700000_001