Norm
MG §19 Abs2 Z13 ARechtssatz
Bei Prüfung der Frage das Vorhandensein eines Schutzbedürfnisses im Sinne des § 19 Abs 2 Z 13 MG ist nicht allein auf den Zeitpunkt der Kündigung, sondern auch auf den des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abzustellen und der Sachverhalt nach den Verhältnissen zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0068683Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008