Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Keine bücherliche Anmerkung der Klage, mit der nur der obligatorische Anspruch aus dem behaupteten Treuhandverhältnis auf Rückübertragung des Liegenschaftsanteiles geltend gemacht wird, da in einem solchen Fall keine Verletzung des bücherlichen Rechtes der klagenden Partei (§ 61 GBG) behauptet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0060568Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011