Norm
Rechtssatz
Schon einmal erfolglos geltend gemachte Eheverfehlungen können zwar in einem späteren Verfahren nach § 49 EheG nicht einmal unterstützungsweise, wohl aber in einem Verfahren nach § 55 EheG zur Beurteilung der Zerrüttungsursache herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer