RS OGH 1957/3/20 1Ob156/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1957
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Norm

EO §353 Abs1 IA
EO §353 Abs1 IB
EO §355 Abs1 XII
EO §355 Abs1 XVIII

Rechtssatz

Vollstreckung eines Urteiles, durch das die verpflichtete Partei schuldig erkannt wurde,

1.

die aus einem direkten Wasserlauf bestehende unmittelbare Zuleitung des Traufen - und Abwassers von ihrem Grundstück auf das Grundstück des Betreibenden in der Nähe der auf diesem Grundstück befindlichen Scheune auf ihrem Grunde zuzuschütten und zu beseitigen und

2.

in Hinkunft jede direkte Zuleitung von Traufen - und Abwässern auf das Grundstück des Betreibenden zu unterlassen, bezüglich des ersten Begehrens nach § 353 EO, bezüglich des zweiten Begehrens nach § 355 EO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 156/57
    Entscheidungstext OGH 20.03.1957 1 Ob 156/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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