Norm
EO §353 Abs1 IARechtssatz
Vollstreckung eines Urteiles, durch das die verpflichtete Partei schuldig erkannt wurde,
1.
die aus einem direkten Wasserlauf bestehende unmittelbare Zuleitung des Traufen - und Abwassers von ihrem Grundstück auf das Grundstück des Betreibenden in der Nähe der auf diesem Grundstück befindlichen Scheune auf ihrem Grunde zuzuschütten und zu beseitigen und
2.
in Hinkunft jede direkte Zuleitung von Traufen - und Abwässern auf das Grundstück des Betreibenden zu unterlassen, bezüglich des ersten Begehrens nach § 353 EO, bezüglich des zweiten Begehrens nach § 355 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012