Norm
AngG §8 Abs2 IIIRechtssatz
Wiederholte Erkrankungen sind nur dann im Sinne des § 8 AngG als Fortsetzung der ersten anzusehen, wenn die erneute Erkrankung spätestens sechs Monate nach dem neuerlichen Dienstantritt nach der ersten Erkrankung eintritt und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der Krankmeldungen. Auf die Zeitdifferenz zwischen der zweiten Gesundmeldung und der dritten Erkrankung kommt es dagegen nicht an. Es ist auch nicht von der letzten Erkrankung zurückzurechnen, weil das Gesetz in klarer Weise von der ersten Erkrankung aus weiterrechnet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, abermalige Verhinderung, Dienstverhinderung, Krankheit, Fortzahlung, Dauer, Zeitraum, Berechnung, Wiedererkrankung, neuerliche Verhinderung, Entgelt, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0027930Dokumentnummer
JJR_19570326_OGH0002_0040OB00021_5700000_001