RS OGH 1957/3/26 4Ob21/57, 4Ob42/57, 4Ob8/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1957
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Norm

AngG §8 Abs2 III

Rechtssatz

Wiederholte Erkrankungen sind nur dann im Sinne des § 8 AngG als Fortsetzung der ersten anzusehen, wenn die erneute Erkrankung spätestens sechs Monate nach dem neuerlichen Dienstantritt nach der ersten Erkrankung eintritt und zwar ohne Rücksicht auf die Anzahl der Krankmeldungen. Auf die Zeitdifferenz zwischen der zweiten Gesundmeldung und der dritten Erkrankung kommt es dagegen nicht an. Es ist auch nicht von der letzten Erkrankung zurückzurechnen, weil das Gesetz in klarer Weise von der ersten Erkrankung aus weiterrechnet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/57
    Entscheidungstext OGH 26.03.1957 4 Ob 21/57
    Veröff: EvBl 1957/284 = Arb 6635 = SozM IA/b,35 = JBl 1957,626 (berichtigt: JBl 1958,27)
  • 4 Ob 42/57
    Entscheidungstext OGH 14.05.1957 4 Ob 42/57
    Veröff: Arb 6657
  • 4 Ob 8/58
    Entscheidungstext OGH 18.02.1958 4 Ob 8/58

Schlagworte

SW: Angestellte, abermalige Verhinderung, Dienstverhinderung, Krankheit, Fortzahlung, Dauer, Zeitraum, Berechnung, Wiedererkrankung, neuerliche Verhinderung, Entgelt, Lohn, Gehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0027930

Dokumentnummer

JJR_19570326_OGH0002_0040OB00021_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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