Norm
FGG §127Rechtssatz
Die Frage, ob die Bestellung zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag dann wieder wirksam wird, wenn ein gründender Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausgetreten ist, wieder Gesellschafter wird, ist im Gesetze nicht ausdrücklich gelöst. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit dieser Entscheidung sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 127 FGG gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0058928Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0020OB00002_5700000_001