Norm
HGB §126Rechtssatz
Die jeden offenen Gesellschafter zustehende Vertretungsmacht findet ihre Grenze in den Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses. Es kann daher der eine Gesellschafter nicht gegen den Willen des anderen das Unternehmen veräußern. Dies würde einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses gleichkommen. Die Auflösung ist aber nur in den Fällen und in der Form möglich, in der sie vom Gesetze vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0061561Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021