Norm
ZPO §541Rechtssatz
Im judicium rescindens ist auch gleichzeitig eine einschränkende Beweiswürdigung dahin vorzunehmen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß einen Verstoß gegen die Findung der materiellen Wahrheit und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlagen bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0044663Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0010OB00179_5700000_001