Norm
ZPO §21Rechtssatz
Einem als Ersatzpflichtigen in Aussicht genommenen Dritten, der das Durchdringen des verfolgten Anspruches verhindern will, braucht nicht erst der Streit verkündigt zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035563Dokumentnummer
JJR_19570327_OGH0002_0020OB00699_5700000_001