Norm
ABGB §920Rechtssatz
Alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung, mag auch der Erfüllungsanspruch selbst erst in dreißig Jahren verjähren, unterliegen der Triennalverjährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0018406Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018