Norm
ABGB §936 IIRechtssatz
Da der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Hauptvertrages enthalten muss, ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Vertragspartner, wenn sie sich ohnedies bereits über alle Umstände einig sind, doch nicht den Hauptvertrag, sondern bloß einen Vertrag auf Abschluss des Hauptvertrages gewollt haben, weil dies einen bloßen Umweg darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0080940Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019