Norm
MG §19 Abs2 Z11 D2Rechtssatz
Eine Teilkündigung ist möglich, wenn zwischen der Größe der Wohnung und dem Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ein auffallendes Mißverhältnis besteht; eine Mitbenützung von Nebenräumen kann aber nicht angeordnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0068635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019