Norm
ZPO §163Rechtssatz
§ 163 ZPO enthält nichts über die Unzulässigkeit der Fällung gerichtlicher Entscheidungen, die außerhalb der Verhandlung ergehen, so lange das Verfahren unterbrochen ist; solche Entscheidungen sind jedenfalls dann zulässig, wenn sie die Zurückweisung von Anträgen aussprechen, die gegen die Bestimmung des § 163 ZPO verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0037088Dokumentnummer
JJR_19570403_OGH0002_0070OB00091_5700000_003