Norm
MG §19 Abs2 Z5 DRechtssatz
Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden können kommt es zur Interessenabwägung. Die Frage des Eigenbedarfes darf aber nicht von vornherein nach dem Ergebnis einer vorweggenommenen Interessenabwägung gelöst werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0068279Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022