Norm
ZPO §28 Abs1Rechtssatz
Wenn im Laufe des Prozesses ein Anwalt, der sich vor dem Gerichtshof gemäß § 28 Abs 1 ZPO als Partei selbst vertreten und keine Prozeßvollmacht erteilt hatte, stirbt, tritt Unterbrechung gemäß § 155 ZPO ein. Nach seinem Tod können daher Eingaben nur noch von Rechtsnachfolgern, und zwar, soweit die Eigaben nicht die Aufnahme des Verfahrens betreffen, erst nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens eingebracht werden. Ein Wiedeinsetzungsantrag, den der verstorbene Anwalt zwar noch selbst unterschrieben hat, der aber erst nach seinem Tod überreicht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035768Dokumentnummer
JJR_19570403_OGH0002_0070OB00091_5700000_001