Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Der Umstand, daß ein Anwalt von einem Inkassoinstitut, ohne die Parteien persönlich zu kennen, für diese Klagsaufträge entgegennimmt und überdies die ihm übergebenen Bianco - Vollmachten, die von ihm unbekannten Personen unterfertigt waren, angenommen hat, begründet das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, da der Anwalt in diesem Fall die Werbung von Klienten durch dritte Personen zuließ.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055973Dokumentnummer
JJR_19570404_OGH0002_000BKD00021_5600000_001