Norm
DSt 1872 §2 ERechtssatz
Darin, daß ein Anwalt die an ihn seitens seiner Klienten und des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gerichteten Aufforderungen einfach ignoriert, liegt nicht nur eine Verletzung der Berufspflicht; es wird durch ein solches Verhalten auch das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes in der Öffentlichkeit verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0054990Dokumentnummer
JJR_19570408_OGH0002_000BKD00057_5600000_001