Norm
JGG 1961 §13 Abs3 BRechtssatz
Das Gericht hat auf Grund des Antrages des Staatsanwaltes auf nachträgliche Festsetzung und Vollstreckung der Strafe gemäß § 13 Abs 3 JGG zu prüfen, ob eine Straffestsetzung zur Besserung erforderlich erscheint. Wird diese Frage bejaht, dann kann gemäß § 265 StPO die Festsetzung der Strafe auch in der Art erfolgen, daß unter Rücksichtnahme auf eine zuvor verhängte Strafe von der Verhängung einer weiteren Strafe Abstand genommen wird (entgegen SSt XVI/50). (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0088671Dokumentnummer
JJR_19570409_OGH0002_0050OS00077_5700000_001