Norm
MG §19 Abs1 H5Rechtssatz
Wenn ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen auf Grund eines Übereinkommens mit einem bestimmten Unternehmen verbunden ist, Wohnungen in einem Haus für die Arbeiter und Angestellten dieses Unternehmens zur Verfügung zu stellen, liegt ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG vor, wenn ein dringender Bedarf nach Wohnungen für weitere Angestellte oder Arbeiter gegeben ist. Eine Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0068510Dokumentnummer
JJR_19570410_OGH0002_0070OB00160_5700000_002