Norm
ABGB §294 A1Rechtssatz
Es liegt ein Zubehör der Liegenschaft vor, wenn ein Gegenstand dem wirtschaftlichen Zweck einer unbeweglichen Sache tatsächlich dient, dazu dauernd gewidmet ist und in eine entsprechende räumliche Verbindung mit der Liegenschaft gebracht ist, wobei der wirtschaftliche Zweck der Liegenschaft sich aus deren sachlichen Beschaffenheit ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0003679Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2019